Satzung des Turn- und Sportvereins Lockhausen von 1922 e.V.

Satzung des Turn- und Sportvereins Lockhausen von 1922 e.V.
 (in der Fassung vom 12.02.2016)
Amtsgericht Lemgo Vereinsregisternummer VR168

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 1)    Der im Jahre 1922 gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportvereins Lockhausen von 1922 e.V., als Abkürzung TUS Lockhausen e.V..

 2)    Er hat seinen Sitz in Bad Salzuflen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lemgo unter der Vereinskennziffer 4402032 eingetragen.

 3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 4)    Vorläufer des Vereins waren folgende Vereine:

 a) Freie Turn- und Sportvereinigung Lockhausen (Gründungsjahr 1922)

b) Deutsche Turnerschaft Ahmsen-Lockhausen (Gründungsjahr 1925)

 5)    Der Verein ist Mitglied folgender Verbände:

 a) Stadtsportverband Bad Salzuflen e. V., Schülerstr. 24, 32108 Bad Salzuflen

darüber mittelbar:

- Deutscher Sportbund e.V. Frankfurt/Main

- Landes-Sportbund NRW e.V. Duisburg

b) Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen e.V. Kaiserau.

 6)    Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie des Stadtsportverbandes nach Absatz 5 als verbindlich an.

 7)    Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

 8)    Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 2)    Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Vereinszweck der Pflege des Sports wird durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Vereinszweck der sportlichen Jugendhilfe wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung einer Jugendabteilung. (Vereinsjugend §16)

 3)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 4)      Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1)     Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2)     Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3)     Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

4)     Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5)  Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft 

1)     Der Verein besteht aus:

-     aktiven Mitgliedern,

-     passiven Mitgliedern,

-     außerordentlichen Mitgliedern und

-     Ehrenmitgliedern.

2)     Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die die Angebote des Vereins/des Ressorts, dem sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

3)     Für passive Mitglieder – Sponsoren und Förderer - steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

4)     Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

5)     Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit des Gesamtvorstands gewählt.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1)     Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 6);

- durch Streichung aus der Mitgliederliste;

- durch Tod;

- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

2)     Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in gesetzlicher Schriftform an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

3)     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

4)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§ 6 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1)        Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

 -     grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;

-     in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

-     sich grob unsportlich verhält;

-     dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

2)     Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3)     Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4)     Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5)     Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6)     Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Briefes mitzuteilen.

7)     Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

§ 7 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug 

1)     Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und ggf. eine Aufnahmegebühr für eine Abteilung, wenn es deren Abteilungsordnung vorsieht,  zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie ressortpezifische Beiträge erhoben werden.

2)     Über die Höhe sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Fälligkeitsregelungen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss.

3)     Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss Familienbeiträge festsetzen. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber informiert.

4)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Erhaltung der Vereinsanlagen festgelegten Arbeitsstunden zu erbringen. Im Falle der Nichtleistung sind von den Mitgliedern festgesetzte Stundenvergütungen zu erbringen. Für die Festsetzung der Arbeitsstunden sowie der ersatzweisen Stundenvergütung ist der Gesamtvorstand zuständig.

5)     Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.

6)     Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.

7)     Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

8)     Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

9)     Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

10)   Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

11)   Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

12)   Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

 

§ 8 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1)     Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

2)     Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

3)     Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

 

§ 9 Ordnungsgewalt des Vereins, Maßregelungen

1)        Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2)     Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 6 Abs.1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro;

b) Befristeter, bis maximal 6 monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

3)     Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.

4)     Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

5)     Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.

6)     Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

7)     Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

8)     Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

§ 10 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung;

- der geschäftsführende Vorstand;

- der Gesamtvorstand;

- die Jugendversammlung.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1)     Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2)     Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.

3)     Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, maximal vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch  Veröffentlichung in der Lippischen Landeszeitung Detmold sowie der Vereinshomepage. In den Vereinsaushangkästen und in den Ressorts (Abteilungen) ist auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hinzuweisen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.

4)     Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10%  aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.

5)     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

6)     Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

7)     Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

8)     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung [und zur Änderung des Vereinszwecks] ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10)   Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

11)   Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

12)   Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

 

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;

2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand

3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand

4. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

5. Entlastung des Gesamtvorstands;

6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;

7. Wahl der Kassenprüfer;

8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

9. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

 

§ 13 Der geschäftsführende Vorstand

1)     Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) setzt sich mindestens aus drei und maximal sieben Mitgliedern zusammen. Er besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden;

b) den beiden Stellvertretern;

c) dem Vorstand Finanzen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Der geschäftsführende Vorstand beschließt in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung.

2)     Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3)     Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden. Er kann auch einen Geschäftsführer bestellen, dieser ist kein Mitglied des Vorstands.

4)     Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.

5)     Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

6)     Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

7)     Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.

8)     Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

 

§ 14 Der Gesamtvorstand

1)     Der Gesamtvorstand besteht aus

- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

- den  Ressortleitern (Abteilungsleitern),

- den Vorsitzenden der Sportjugend.

 2)        Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

 - Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge;

- Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung;

- Ausschluss von Mitgliedern gem. § 6 und Verhängung von Sanktionen gem. § 9;

- Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands;

- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung  gem. § 12.

3)     Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitgliederanwesend ist.

4)     Der Gesamtvorstand trifft jährlich mindestens 3-mal zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 15 Ressorts (Abteilungen)

1)     Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Ressorts (Abteilungen) oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. Die Ressorts  sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins und können ihrem jeweiligen Fachverband angehören.

2)     Das Ressort wird durch den/die Ressortleiter/in, dessen Stellvertreter/in geleitet. Der/Die Ressortleiter/in ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.

3)     Jede Abteilung wählt ihre/n Ressortleiter/in und den/die Stellvertreter/in für die Dauer von zwei Jahren. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Ressortleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Ressorts müssen dann erneut einen Ressortleiter wählen. Wird der abgelehnte Ressortleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

4)     Der geschäftsführende Vorstand kann einen Ressortleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Ressortleiter ist in dem Fall vorher anzuhören.

5)     Die Ressorts geben sich eine Ressort- und Beitragsordnung. Die Ressortordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

 

§ 16 Vereinsjugend und Jugendordnung

1)     Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2)     Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr  - über  den Haushalt des Vereins - zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

3)     Organe der Vereinsjugend sind:

a) der Vorsitzender der Jugend und (Ressortleiter Jugend – Fußball und Turnen)

b) die Jugendversammlung.

Der Vorsitzende der Jugend ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

4)     Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§ 17 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1)     Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2)     Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3)     Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

4)     Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

5)     Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6)     Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

 

§ 18 Kassenprüfer

1)     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.

2)     Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen.

3)     Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.

 

§ 19 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.

a)      Beitragsordnung;

b)      Finanzordnung;

c)       Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand;

d)      Ehrenordnung.

Die Ressorts beschließen Ressortordnungen; die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung. Ressortordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstands. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 20 Haftung des Vereins

1)     Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2)     Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 21 Datenschutz im Verein

1)     Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2)     Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3)     Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4)     Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren.

 

§ 22 Auflösung

1)        Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2)     Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3)     Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4)     Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

5)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins  an die Stadt Bad Salzuflen die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden darf.

6)     Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 23 Gültigkeit dieser Satzung

1)        Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.02.2016 beschlossen.

2)        Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3)     Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

 

Bad Salzuflen, den 12.02.2016